Einkaufsbedingungen und Konditionen

1. Geltung

1.1 Die SCRIBOS-TP gelten für Lieferungen und Leistungen ("Lieferung"), die ein Unternehmer ("Lieferant") auf der Grundlage eines Vertrages mit der SCRIBOS GmbH ("SCRIBOS") erbringt. Der Lieferant und SCRIBOS werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" oder einzeln als "Partei" bezeichnet.

1.2 Von den SCRIBOS-TP abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, SCRIBOS hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Entgegennahme der Lieferung sowie von Zahlungen bedeutet keine Zustimmung von SCRIBOS zu den Bedingungen des Lieferanten.

1.3 Die SCRIBOS-TP gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für künftige Geschäfte zwischen SCRIBOS und dem Lieferanten, selbst wenn SCRIBOS im Einzelfall bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der SCRIBOS-TP hingewiesen hat.

2. Angebot und Annahme

2.1 Die Erstellung eines Angebots für SCRIBOS durch den Lieferanten ist kostenlos. 

2.2 Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Lieferanten, das vom Inhalt früherer Erklärungen (z.B. Angebot, Gegenangebot) von SCRIBOS abweicht, ist für SCRIBOS nicht verbindlich, es sei denn, SCRIBOS stimmt der Abweichung zu.

2.3 SCRIBOS kann seine Willenserklärung (z.B. Bestellung) innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht schriftlich durch eine übereinstimmende Zustimmungserklärung ("Auftragsbestätigung") angenommen hat und die Auftragsbestätigung des Lieferanten noch nicht bei SCRIBOS eingegangen ist.

2.4 Die vollständige technische und sicherheitstechnische Dokumentation (z.B. Sicherheitsdatenblatt) ist vom Lieferanten dem Angebot/der Auftragsbestätigung beizufügen. Die Dokumentation muss die Lagerbedingungen und das Verfallsdatum der jeweiligen Lieferung enthalten. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten muss die Zolltarifnummern, die Ursprungsländer und die Bestätigung enthalten, dass die Lieferung kein Dual-Use-Produkt enthält.

3. Mitteilungspflicht und Sorgfaltspflicht

3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, SCRIBOS unverzüglich schriftlich über Änderungen oder Modifikationen hinsichtlich der Zusammensetzung der verwendeten Materialien oder der zugrunde liegenden Konstruktion und der Verpackung zu informieren, soweit diese von ähnlichen oder vergleichbaren Lieferungen des Lieferanten an SCRIBOS abweichen. Derartige Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCRIBOS.

3.2 Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferung den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs geltenden Umwelt-, Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union (EU) geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und weist SCRIBOS schriftlich auf die für die Lieferung geltenden besonderen Behandlungs- und Entsorgungsvorschriften hin. Darüber hinaus erwartet SCRIBOS vom Lieferanten einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie.

4. Inspektion

4.1 SCRIBOS ist berechtigt, die Lieferung in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu prüfen oder den Lieferanten aufzufordern, die Lieferung zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass die Lieferung dem Vertrag (z.B. der Spezifikation) entspricht. Der LIEFERANT trägt die Kosten für die Prüfung der Lieferung (einschließlich der Kosten für bereitzustellendes Material) und seine eigenen Personalkosten.

4.2 Steht der zu prüfende Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Prüfung zur Verfügung, gehen die Prüfkosten von SCRIBOS (z.B. Personalkosten) zu Lasten des Lieferanten. Erfordert ein festgestellter Sach- oder Rechtsmangel wiederholte oder weitere Prüfungen, so trägt der Lieferant die Kosten dieser Prüfungen der Lieferung (einschließlich der Kosten für bereitzustellendes Material) sowie seine eigenen Personalkosten und die Prüfkosten von SCRIBOS (z.B. Personalkosten). Sach- und Rechtsmängel werden im Folgenden zusammenfassend als "Mängel" oder einzeln als "Mangel" bezeichnet.

4.3 Der Lieferant trägt die Sach- und Personalkosten für etwaige Material- und Prüfzeugnisse in Bezug auf Vormaterialien.

4.4 Die Haftung des Lieferers für Mängel bleibt von einer Prüfung unberührt.

4.5 Material- und Prüfbescheinigungen sind Bestandteil der Lieferung und müssen bei der Übergabe der Lieferung vorgelegt werden.

5. Belieferung durch den Lieferanten

5.1 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Nacherfüllung (14.3) ohne Aufstellung oder Montage kommt es auf den Eingang bei der von SCRIBOS angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch SCRIBOS an. Der Lieferant ist zu Teil- oder Mehrlieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCRIBOS berechtigt.

5.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind als Fixtermine verbindlich. Eine vorzeitige Lieferung der Lieferung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SCRIBOS. Bei früherer Anlieferung als vereinbart ist SCRIBOS berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern oder sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.

5.3 Wenn und sobald der Lieferant Grund zu der Annahme hat, dass sich die Lieferung verzögert oder dass der Lieferant nicht in der Lage ist zu liefern, hat er SCRIBOS unverzüglich schriftlich zu informieren.

5.4 Im Falle einer Lieferung an eine Niederlassung, ein Verkaufsbüro, eine Montage oder eine Baustelle hat der Lieferant der Einkaufsabteilung von SCRIBOS eine Kopie des Lieferscheins als Nachweis der Lieferung zuzusenden. Der Lieferschein muss in lesbarer oder gedruckter Druckschrift den Empfänger, das Datum und die genaue Uhrzeit der Lieferung angeben.

6. Gefahrübergang, Eigentumsübergang und Versendung

6.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme durch SCRIBOS. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage oder bei Nacherfüllung (14.3) erfolgt der Gefahrübergang mit Abschluss der Eingangskontrolle an der im Vertrag genannten Empfangsstelle der Lieferung.

6.2 Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Sind die Preise EXW (EX WORKS) Supplier Incoterms® 2020 festgelegt, erfolgt der Versand der Lieferung zu den jeweils niedrigsten Kosten, sofern SCRIBOS keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben hat. Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung von Versand- oder Verpackungsvorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten. Sind die Preise DDP (DELIVERED DUTY PAID) Empfangsstelle SCRIBOS Incoterms® 2020 frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung festgelegt, kann SCRIBOS die Beförderungsart oder das Beförderungsmittel bestimmen; der Lieferant ist jedoch berechtigt, die für ihn günstigste Beförderungsart oder das günstigste Beförderungsmittel zu wählen, wenn eine Beschädigung der Lieferung ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin eingehalten werden kann. Mehrkosten für einen schnelleren Transportweg oder ein schnelleres Transportmittel, die zur Einhaltung des Liefertermins notwendig sind, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wenn keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, gelten die Preise DDP (DELIVERED DUTY PAID) Empfangsstelle SCRIBOS Incoterms® 2020.

6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen, wenn dies im Vertrag oder in der geltenden Verpackungsverordnung vorgesehen ist. Nimmt der Lieferant das Verpackungsmaterial nicht zurück, so trägt er die Kosten für die Entsorgung des Verpackungsmaterials durch SCRIBOS unter Beachtung der geltenden Verpackungsvorschriften.

6.4 Die Entsorgung der Lieferung wird durch den Lieferanten sichergestellt. Im Falle der Entsorgung sorgt der Lieferant für eine Abholung der zu entsorgenden Lieferung bei SCRIBOS. Die Transport- und Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.5 Jeder Lieferung sind Packzettel, Lieferschein, Analyse- und Prüfzertifikate sowie Zollpapiere ("Lieferpapiere") beizufügen. Der Versand ist SCRIBOS unverzüglich mitzuteilen.

6.6 Das Verfallsdatum und Gefahrenhinweise sind auf jeder Verpackungseinheit anzugeben.

6.7 Das Eigentum an der Lieferung geht auf SCRIBOS entweder bei Erhalt oder vollständiger Bezahlung der Lieferung durch SCRIBOS über, je nachdem, was früher eintritt.

6.8 Lieferungen, die von SCRIBOS vollständig bezahlt worden sind oder sich im Eigentum von SCRIBOS befinden, sind vom Lieferanten deutlich als Eigentum von SCRIBOS zu kennzeichnen und getrennt und identifizierbar von allen anderen Waren im Besitz des Lieferanten zu lagern. Der Lieferant hat die Lieferung auf erstes Anfordern von SCRIBOS unverzüglich zu versenden.

7. Verspätungen

7.1 Gerät die Lieferung in Verzug, so ist SCRIBOS unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettoauftragswertes pro angefangene Woche des Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen, einschließlich eines höheren Schadensersatzes, bleibt unberührt; eine bereits gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen von SCRIBOS geltend gemachten höheren Schadensersatz anzurechnen. Der Lieferant ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass SCRIBOS ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

7.2 Im Falle des Verzugs der Lieferung oder der Nacherfüllung (14.3) kann die Vertragsstrafe von SCRIBOS bis zur Schlusszahlung durch SCRIBOS geltend gemacht werden.

7.3 Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik bei SCRIBOS und/oder dem Lieferanten oder ein sonstiges unabwendbares Ereignis, das SCRIBOS und/oder der Lieferant nicht zu vertreten hat, verhindert oder unmöglich gemacht, so ist die betroffene Partei für die Dauer und den Umfang der Störung und deren Folgen von ihren Verpflichtungen befreit. Tritt eines oder mehrere der vorgenannten Ereignisse ein, so ist SCRIBOS vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8. Rechnungen

8.1 Der Lieferant hat für jede Bestellung eine gesonderte Rechnung auszustellen. Die Rechnungen sind im Original und in zweifacher Ausfertigung oder nach vorheriger Vereinbarung mit SCRIBOS als pdf-Datei einzureichen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 

  • Name und Anschrift des Lieferanten und von SCRIBOS
  • Lieferantennummer
  • Bestellnummer von SCRIBOS und Name des bestellenden Mitarbeiters, Datum der Bestellung 
  • Datum der Lieferung; Lieferscheinnummer
  • Bezeichnung (Produktnummer, Produktname und Text der Bestellung)
  • Menge und Mengeneinheit; Teillieferung; Material und technische Daten
  • Preis (Zuschläge, Abzüge (z.B. Skonto), Währung, Transport- und Verpackungskosten)
  • Steuersatz und Steuerbetrag auf den Preis
  • Datum der Rechnungsstellung, fortlaufende Rechnungsnummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten und von SCRIBOS.

8.2 Rechnungen, die die vorgenannten Angaben nicht enthalten, werden nicht zur Zahlung fällig. Rechnungskopien sind mit dem Hinweis "Duplikat" zu versehen.

9. Zahlungen

9.1 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ("Fälligkeitsdatum").

9.2 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen mit der Abnahme durch SCRIBOS, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der vollständigen Lieferung des Liefergegenstandes, in jedem Fall aber nicht vor dem vereinbarten Liefertermin für den Liefergegenstand. Voraussetzung für die vollständige Lieferung der Lieferung ist der Eingang der Lieferpapiere. Ein Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn SCRIBOS aufrechnet oder angemessene Beträge aufgrund von Mängeln zurückbehält. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist erst nach vollständiger Beseitigung des Mangels zu laufen.

9.3 SCRIBOS gerät in Zahlungsverzug, wenn SCRIBOS nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung des Lieferanten, die nach Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt.

9.4 Der Preis für die mangelhafte Lieferung wird im Wege der Lastschrift verrechnet und dem Lieferantenkonto belastet.

9.5 Zahlungen von SCRIBOS gelten nicht als Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Lieferung.

10. Sicherheit

10.1 SCRIBOS ist berechtigt, vom Lieferanten als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die Stellung einer unbefristeten Erfüllungsgarantie in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten wird SCRIBOS dem Lieferanten die Erfüllungsgarantieurkunde zurückgeben, sofern der Lieferant SCRIBOS die folgende Sicherheit stellt.

10.2 Zur Sicherung der Ansprüche und Rechte von SCRIBOS wegen eines Mangels der Lieferung kann SCRIBOS vom Lieferanten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelhaftung eine Sicherheit in Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes verlangen. Die Kosten der Sicherheit gehen zu Lasten des Lieferanten.

10.3 Die Sicherheit kann nach Wahl des Lieferers durch Einbehalt gemäß 10.4 oder durch Bankbürgschaft auf erstes Anfordern eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers geleistet werden. Die Vorlage einer solchen Bankbürgschaft setzt darüber hinaus voraus, dass SCRIBOS den Bürgen als geeignet anerkannt hat.

10.4 Im Falle einer Sicherheitsleistung durch Einbehalt kann SCRIBOS insgesamt 5 % des Bruttoauftragswertes einbehalten, wenn SCRIBOS den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlt, über das nur SCRIBOS und der Lieferant gemeinsam verfügen können. Im Falle der Freigabe der Sicherheit an den Lieferanten werden die Zinsen des Sperrkontos an den Lieferanten abgetreten. Wird der Einbehalt von Teilzahlungen von SCRIBOS abgezogen, so wird die jeweilige Zahlung um maximal 10 % gekürzt, bis der Betrag von 5 % des Bruttoauftragswertes erreicht ist.

11. Ersatzteile und Lieferfähigkeit

11.1 Der Lieferant wird Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Lieferung zu angemessenen Bedingungen, mindestens jedoch für 10 Jahre, bereitstellen.

11.2 Unabhängig von 11.1 wird der Lieferant SCRIBOS mindestens 12 Monate im Voraus über seine Absicht informieren, die Produktion der Lieferung, insbesondere die Produktion von Ersatzteilen, Halbfabrikaten oder Grundstoffen für die Produktion von SCRIBOS einzustellen. SCRIBOS hat Anspruch auf eine Bestellung in Höhe der Referenzmenge der vorangegangenen 12 Monate. Auf Verlangen von SCRIBOS stellt der Lieferant die für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung. SCRIBOS hat das Recht, von diesen Einrichtungen und Unterlagen kostenlos Gebrauch zu machen.

12. Qualitätssicherung

Der Lieferant hat ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, das den Anforderungen der geltenden technischen Normen und Standards entspricht. Der Lieferant stellt SCRIBOS die Prüfberichte der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Lieferung zur Überprüfung zur Verfügung. Auf Verlangen von SCRIBOS schließt der Lieferant mit SCRIBOS eine Qualitätssicherungsvereinbarung ab. Der Lieferant bewahrt die Prüfberichte der Endkontrolle für jede Lieferung 11 Jahre lang auf und stellt sie SCRIBOS auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung.

13. Eingangsprüfung
13.1 SCRIBOS prüft nach Erhalt der Lieferung, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorhanden sind. Während oder nach dieser Prüfung festgestellte Schäden und/oder Mängel werden von SCRIBOS dem Lieferanten mitgeteilt.

13.2 Die Mängelrüge kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der Lieferung oder, soweit der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme festgestellt wurde, ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels erfolgen.

13.3 SCRIBOS ist nicht verpflichtet, weitere Prüfungen vorzunehmen oder andere als die oben genannten Rügen auszusprechen.

14. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

14.1 Ansprüche von SCRIBOS wegen Mängeln verjähren in 3 Jahren, soweit nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Bei Direktlieferung an einen Kunden von SCRIBOS beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Lieferung durch den Kunden von SCRIBOS.

14.2 Angaben zur Lieferung stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien dar. Gleiches gilt für die Beschaffenheit der vom Lieferanten vorgelegten Muster in Bezug auf Material und Verarbeitung.

14.3 Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten entweder zu beseitigen ("Nachbesserung") oder durch eine mangelfreie Lieferung zu ersetzen ("Nachlieferung"). Dies gilt auch für eine Lieferung, bei der sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. SCRIBOS übt das Wahlrecht nach eigenem Ermessen aus. Die Nachbesserung oder Nachlieferung wird im Folgenden als "Nacherfüllung" bezeichnet. Der Lieferant ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten des Aus- und Wiedereinbaus zu tragen.

14.4 Wird infolge einer mangelhaften Lieferung eine Gesamtprüfung erforderlich, die das übliche Maß der Eingangsprüfung von SCRIBOS übersteigt, so hat der Lieferant SCRIBOS die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

14.5 Soweit der Lieferant einen von ihm anerkannten Mangel durch Nacherfüllung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel der Nacherfüllung mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Nacherfüllung gemäß 14.1 neu zu laufen. Bei direkter Lieferung der Nacherfüllung an einen Kunden von SCRIBOS beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der Nacherfüllung durch den Kunden von SCRIBOS.

14.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, kann SCRIBOS ganz oder teilweise entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen oder die Nacherfüllung selbst vornehmen oder auf Kosten des Lieferanten vornehmen lassen und Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 14.9 bleibt hiervon unberührt.

14.7 Gleiches gilt, wenn der Lieferant erklärt, die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist durchführen zu können.

14.8 Verlangt SCRIBOS Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, behält SCRIBOS sich vor, die Lieferung bis zur vollständigen Zahlung des Schadensersatzes durch den Lieferanten zu verlangen.

14.9 Die Mängelbeseitigung durch SCRIBOS kann nach erfolglosem Ablauf der dem Lieferanten von SCRIBOS gesetzten Frist auf Kosten des Lieferanten erfolgen, wenn SCRIBOS zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber einem Dritten oder aus sonstigen Gründen ein dringendes Interesse an der Beseitigung der Mängel hat. 14.6 bleibt hiervon unberührt.

14.10 Nimmt der Lieferant die mangelhafte Lieferung trotz Aufforderung durch SCRIBOS nicht zurück, kann diese von SCRIBOS auf Kosten des Lieferanten entsorgt oder "unfrei" auf Rechnung des Lieferanten zurückgesandt werden. Der Lieferant trägt das Risiko der Rücksendung der mangelhaften Lieferung.

14.11 Die vorgenannten Ansprüche verjähren in 1 Jahr ab Mängelrüge, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß 14.1.

14.12 Weitergehende Ansprüche von SCRIBOS gegen den Lieferanten, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt. 

15. Schadloshaltung

Wird SCRIBOS von einem Dritten wegen eines Mangels der Lieferung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant SCRIBOS unverzüglich von diesem Anspruch freizustellen.

16. Rechte Dritter

16.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte, Schutzrechtsanmeldungen oder sonstige Rechte Dritter ("Schutzrechte") verletzt werden. Im Falle einer schuldhaften Verletzung eines Drittrechts stellt der Lieferant SCRIBOS und/oder deren Kunden frei, wenn diese wegen der Verletzung eines Drittrechts gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits leistet der Lieferant auf Anfrage Rechtsbeistand. Darüber hinaus hat der Lieferant den Schaden zu ersetzen, der SCRIBOS und/oder deren Kunden dadurch entstanden ist, dass sie auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferung vertraut haben (z.B. Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung der Lieferung). Der Schaden eines Kunden von SCRIBOS ist vom Lieferanten nur zu ersetzen, soweit der Kunde einen Anspruch gegen SCRIBOS geltend gemacht hat.

16.2 Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferung ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von SCRIBOS hergestellt hat und er nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die Herstellung dieser Lieferung eine Verletzung von Rechten Dritter darstellt.

16.3 Der Lieferant wird auf Verlangen das von ihm im Zusammenhang mit der Lieferung benutzte Schutzrecht Dritter benennen. Erlangt der Lieferant Kenntnis von der Verletzung eines Rechts Dritter, so hat er SCRIBOS unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten.

17. Unterauftragsvergabe, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

17.1 Der Lieferant darf die Lieferung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCRIBOS an Unterauftragnehmer vergeben. Das Fehlen der Zustimmung von SCRIBOS zur Weitervergabe berechtigt SCRIBOS, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

17.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber Ansprüchen von SCRIBOS ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

17.3 Gegen eine Gegenforderung von SCRIBOS kann der Lieferant nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

18. Von SCRIBOS beigestellte Materialien

18.1 SCRIBOS stellt, soweit für die Herstellung der Lieferung erforderlich, Material kostenlos zur Verfügung. Die von SCRIBOS beigestellten Materialien bleiben Eigentum von SCRIBOS und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt und sachgerecht zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und zu versichern. Ihre Verwendung ist nur zur Herstellung der Lieferung oder zur Nacherfüllung für SCRIBOS zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust des von SCRIBOS beigestellten Materials ist der Lieferant ersatzpflichtig.

18.2 18.1 gilt auch für Material, das SCRIBOS dem Lieferanten für den Vertrag gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

18.3 Die Verarbeitung oder Umbildung des Materials durch den Lieferanten wird für SCRIBOS vorgenommen. SCRIBOS wird unmittelbar Eigentümerin des neuen oder umgebildeten Materials. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle der Beistellung von anderen, SCRIBOS nicht gehörenden Sachen SCRIBOS Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zusteht, das sich aus dem Verhältnis des Wertes des von SCRIBOS beigestellten Materials zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Lieferant verwahrt die durch die Verarbeitung entstandene neue Sache für SCRIBOS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

18.4 Nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist das von SCRIBOS beigestellte Material ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten an SCRIBOS zu versenden, sofern SCRIBOS nicht schriftlich einer anderen Verwendung zustimmt.

19. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.

19.1 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw. ("Gegenstände"), die im Eigentum von SCRIBOS stehen, werden dem Lieferanten für die Lieferung leihweise zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird die Gegenstände als Eigentum von SCRIBOS kennzeichnen. Der Lieferant verzichtet auf alle Rechte, insbesondere auf Zurückbehaltungsrechte, an diesen Gegenständen, die dem Herausgabeverlangen von SCRIBOS entgegenstehen könnten. Die Gegenstände dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCRIBOS weder veräußert noch verschenkt werden.

19.2 Die dem Lieferanten überlassenen Gegenstände sind vom Lieferanten instand zu halten, ordnungsgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, insbesondere gegen Risiken wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasserschäden, Elektronikschäden, Bruch, Diebstahl und Sabotage. Veränderungen und Reparaturen an den Gegenständen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCRIBOS zulässig.

20. Ursprungsnachweise, Ausfuhrbestimmungen

20.1 Der Lieferant hat die erforderlichen Ursprungsnachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) vorzulegen, die für die Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und die Zollabfertigung sowie die damit zusammenhängenden Verfahren, Vorgänge etc. erforderlich sind.

20.2 Der Lieferant ist verpflichtet, SCRIBOS schriftlich mitzuteilen, welche der Lieferungen Ausfuhr- oder Wiederausfuhrbeschränkungen unterliegen (z.B. die Außenwirtschaftsverordnung der Bundesrepublik Deutschland und andere anwendbare nationale oder europäische oder internationale Außenwirtschaftsgesetze, US Export Administration Regulations (EAR)).

21. Vertraulichkeit

21.1 Jede Partei darf Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich solcher Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen ("Informationen"), die sie von der anderen Partei erhalten hat, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt des Erhalts allgemein bekannt sind oder der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von einem Dritten übermittelt wurden, der rechtmäßig im Besitz dieser Informationen ist und zur Weitergabe berechtigt ist, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwendung von Informationen der weitergebenden Partei unabhängig entwickelt wurden. Die Informationen sind von der empfangenden Vertragspartei unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht der empfangenden Vertragspartei ist ausgeschlossen.

21.2 Als Dritte im Sinne von 21.1 gelten nicht ein mit SCRIBOS verbundenes Unternehmen sowie eine von SCRIBOS mit der Vertragserfüllung betraute Person oder Gesellschaft, soweit diese in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

21.3 Keine Partei darf die von der anderen Partei erhaltenen Informationen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei für Zwecke verwenden, die über den Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien hinausgehen.

21.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beginnt mit Erhalt der Informationen und endet 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

21.5 Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCRIBOS Firmennamen, Logos und Marken oder visuelle Darstellungen (z.B. Foto, Video) von SCRIBOS zu verwenden oder Produkte, Maschinen etc. von SCRIBOS als Referenz in Dokumenten, Bildern oder sonstigen Veröffentlichungen zu verwenden.

22. Versicherung

22.1 Die Kosten der Versicherung der Lieferung, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von SCRIBOS nicht übernommen.

22.2 Die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.

22.3 Der Lieferant hat auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Lieferung verursacht werden, abzuschließen. Zur Abdeckung des Produkthaftungsrisikos hat der Lieferant eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die auch Vermögensschäden durch Produktschäden einschließt (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Kosten des Produktrückrufs). Auf Verlangen von SCRIBOS sind die Versicherungssummen nachzuweisen. Der Abschluss und der Nachweis solcher Versicherungen schränken den Umfang der Haftung des Lieferanten nicht ein.

22.4 SCRIBOS wird Miet- oder Leihgegenstände des Lieferanten gegen die üblichen Risiken versichern. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung der vom Lieferanten gelieferten Gegenstände ist ausgeschlossen, es sei denn, SCRIBOS hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

23. Beendigung aus wichtigem Grund

Befindet sich der Lieferant in Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung oder Beantragung eines Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder Ablehnung desselben mangels Masse, Wechselprotest, Bewertung des Lieferanten mit hohem Geschäftsrisiko durch eine anerkannte Informations- oder Ratingagentur oder bei Vorliegen vergleichbarer nachhaltiger Gründe, die eine Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nahelegen, ist SCRIBOS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

24. Assignment

The assignment of a claim or of a right under the contract is permitted only with the prior written consent of the other Party. This shall not apply to a monetary claim.

25. Soziale Verantwortung des Unternehmens

25.1 Als Mitglied der KURZ-Gruppe verpflichtet sich SCRIBOS, den KURZ-Verhaltenskodex zu respektieren und zu beachten.

25.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten, keine Korruption oder Bestechung zu dulden, die Grundrechte zu respektieren und das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Darüber hinaus übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter, sorgt für eine gerechte Entlohnung und angemessene Arbeitszeiten, handelt im Einklang mit den geltenden Umweltgesetzen und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass diese Grundsätze auch bei seinen Lieferanten beachtet werden.

26. REACH

26.1 Der Lieferant hat die Lieferung von Stoffen und Gemischen gemäß den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferant (Art. 3 Nr. 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (konsolidierte Fassung), "REACH") wird seinen Pflichten gemäß REACH nachkommen; insbesondere wird der Lieferant SCRIBOS ein Sicherheitsdatenblatt (Art. 31 REACH) in der Amtssprache des Empfängers zur Verfügung stellen.

26.2 Der Lieferant garantiert, dass die in der Lieferung enthaltenen Stoffe und Gemische tatsächlich gemäß REACH vorregistriert, registriert (oder von der Registrierungspflicht befreit) und ggf. zugelassen sind. Handelt es sich bei der Lieferung um ein Erzeugnis (Artikel 7 REACH), gilt der vorstehende Satz für die freigesetzten Stoffe und Gemische. 

26.3 Wenn eine Lieferung noch nicht registrierungspflichtig ist, garantiert der Lieferant, dass er sie form- und fristgerecht vorregistriert hat oder dass er sichergestellt hat, dass sie vom Registranten form- und fristgerecht vorregistriert wurde.

26.4 Der Lieferant wird SCRIBOS unverzüglich informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein vorregistrierter Stoff oder ein vorregistriertes Gemisch nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff oder das jeweilige Gemisch geltenden Übergangsfrist registriert werden wird. Spätestens nach Ablauf dieser Registrierungsfrist wird der Lieferant keine Lieferung, die den Stoff oder das Gemisch enthält, an SCRIBOS ausliefern, ohne vor der Versendung der Lieferung auf die fehlende Registrierung hinzuweisen und SCRIBOS ausdrücklich um eine Bestätigung der Bestellung zu bitten.

26.5 Der Lieferant eines Erzeugnisses (Art. 3 Nr. 33 REACH) hat SCRIBOS unverzüglich zu informieren, wenn das Erzeugnis einen Stoff (Art. 33 REACH) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, der die Kriterien ("besonders besorgniserregende Stoffe") der Artikel 57 und 59 oder 67 REACH erfüllt. Dies gilt auch für Verpackungen.

27. Konfliktmineralien

27.1 Der Lieferant darf keine Lieferungen an SCRIBOS vornehmen, die Konfliktmineralien oder Metalle und/oder Metallverbindungen enthalten, die aus Konfliktmineralien hergestellt oder abgeleitet wurden ("Konfliktmineralien"). Ist der Lieferant nicht in der Lage, diese Verpflichtung zu erfüllen, wird er SCRIBOS vor der ersten Lieferung schriftlich über die bei der Herstellung der Lieferung an SCRIBOS verwendeten Konfliktmineralien informieren. Konfliktmineralien haben die Bedeutung, wie sie in Abschnitt 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act ("Act") und der endgültigen Vorschrift der Security and Exchange Commission ("SEC") vom 22. August 2012 ("Final Rule") definiert sind, und umfassen ohne Einschränkung, Kolumbit-Tantalit (Coltan), Kassiterit, Gold, Wolframit oder deren Derivate oder jedes andere Mineral oder dessen Derivate, das vom US-Außenministerium als konfliktfinanzierend in der Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden Land eingestuft wird, mit den in der endgültigen Regelung geregelten Ausnahmen.

27.2 Falls solche Konfliktmaterialien vom Lieferanten bei der Herstellung einer Lieferung verwendet werden und der Lieferant gemäß dem Gesetz und der SEC Final Rule verpflichtet ist, entweder ein FORM SD und/oder einen Conflict Minerals Report bei der SEC einzureichen, muss der Lieferant SCRIBOS eine Kopie davon vorlegen.

28. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

29. Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand ist Heidelberg, Deutschland.

Einkaufsbedingungen und Konditionen

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